Die Gemeinde Ammersbek sucht Wohnraum zur Unterbringung von Frauen und Kindern, die aus den Kriegsgebieten der Ukraine geflohenen sind und hat entsprechende Infos auf die Web-Seite gestellt. Wenn Sie Wohnraum zur Verfügung stellen können, bitte bei der Gemeindeverwaltung (Tel.: 040/605 81-136, E-Mail: janine.stegmann@ammersbek.de) melden. Für die Koordination bittet die Verwaltung um folgende Informationen.

Für Sach- und Geldspenden oder sonstige Hilfsangebote wenden Sie sich bitte an den Kreis Stormarn.

 

Wo gibt es Informationen?

Das Land Schleswig-Holstein hat im Zusammenhang mit der Ukraine-Hilfe ein Infoportal eingerichtet. Für Informationen und Fragen stehen bereit:

Bundesweite offizielle Informations-Webseite des Bundes: Germany4ukraine.de mit Basisinformationen / Unterkunft / Medizinische Versorgung / FAQs

Flüchtlingsrat SH: Aktuelle Information Ukraine-Flüchtlinge https://www.frsh.de/artikel/ukraine-informationen/

Kostenlose SIM-Karten von der Telekom: https://www.telekom.de/hilfe/ukraine?samChecked=true

Kinder: Online-Zugang zu schulischer Bildung. Information des grünen Kreisverbands Stormarn über eine muttersprachliche Lernplattform für ukrainische Schulkinder:
https://lms.e-school.net.ua/

Unterhaltung: https://www.ardmediathek.de/kinderseite_fuer_ukrainische_fluechtlinge

Auf der Flucht mitgebrachte Haustiere: Der Tierschutzverein Kreis Stormarn bemüht sich um gute Lösungen (Erfüllung der Impfpflicht nach Tierseuchengesetz, Quarantäne) auch durch vorübergehende private Pflegestellen. https://stormarnlive.de/2022/03/08/oldesloer-tierschutz-sucht-unterkuenfte-fuer-ukrainische-hunde-und-katzen/

 

Aufnahmerechtliche Bestimmungen: Berlin, 14.03.2022
Länderrundschreiben des BMI zur Umsetzung des EU-Beschlusses zu § 24 AufenthG:
Mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4. März 2022, S. 1 – nachfolgend „Durchführungsbeschluss“) wird für Vertriebene aus der Ukraine § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Anwendung kommen.
BMI-Länderrundschreiben zur Anwendung von § 24 AufenthG. v. 13.3.2022 
Mehr Information zur Flucht und Aufnahme von Menschen aus der Ukraine: https://www.frsh.de/artikel/bmi-umsetzung-des-eu-beschlusses-zu-24-aufenthg/

Hinweise zu einzelnen für die Umsetzung wesentlichen Punkten:
1.Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses
2.Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses
3.Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
4.Sonstige ukrainische Staatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
5.Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet
6.Familiennachzug und mitgliedstaatenübergreifende Familienzusammenführung
7.Ausschluss vorübergehenden Schutzes
8.Verwaltungsverfahren
9.Verhältnis des Asylverfahrens zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG
10.Zugang zum Integrationskurs
11.Verzicht auf Belehrung nach der Dublin-III-Verordnung