Mitglied werden

Mitglieder des Vorstands, die Paten und andere Arbeitsgruppenmitglieder sind aktive Mitglieder im Sinne der Satzung. SIe alle verwenden bitte die Beitrittserklärung als aktives Mitglied. Wer sonst eine gute Sache nur einfach unterstützen möchte, benutzt bitte das Formular für die Fördermitgliedschaft.

Mitglieder des Vereins können über die Arbeit des Vereins mitbestimmen und erhalten bei der Arbeit in der Flüchtlingshilfe Versicherungsschutz des Vereins. 

Die Beitrittserklärung und ggf. das SEPA-Lastschriftmandat möge bitte eingescannt werden und per E-Mail gesendet werden. Die Adresse lautet: vorstand@freundeskreis-ammersbek.de

 

 

Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis für Flüchtlinge in Ammersbek
2. Der Verein hat seinen Sitz in 22949 Ammersbek.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Flüchtlingshilfe
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation der ehrenamtlichen Arbeit von freiwilligen Helfern sowie deren Beratung und Schulung, das Sammeln, Verwalten und Zwischenlagern von Sach- und Geldspenden, finanziellen Zuwendungen sowie die Weitergabe dieser Sachspenden an geflüchtete Männer, Frauen, Kinder. Hierfür werden Hilfen aller Art organisiert und koordiniert. Zu diesen Hilfen zählen materielle Güter und immaterielle Hilfen wie z.B. Integrations- und Fördermaßnahmen, sozialpädagogische Maßnahmen, Sport- und Freizeitangebote. Zudem soll der Verein allgemeine Anlaufstelle für Fragen und Probleme in Bezug auf Integration in die lokale Gesellschaft sein. In besonderen Situationen kann auch direkte finanzielle Unterstützung geflüchteter Menschen geleistet werden.

§ 2.1 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Betreuung und Unterstützung der Flüchtlinge in der Gemeinde Ammersbek. Seine Mitglieder können aktive und/ oder fördernde Mitglieder sein.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Widerspricht der Vorstand nicht innerhalb vier Wochen ab Antragseingang, so gilt er als genehmigt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
2. Der Austritt ist schriftlich, bis zum 15. eines Monats zum Ende des Folgemonats dem Vorstand zu erklären.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zu lässig.
2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
7. Ein Ausschluss von der Mitgliedschaft ist möglich, wenn ein Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt worden ist, wobei die Schuld durch den Ausschluss nicht erlischt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang auf der Homepage und bei Bedarf in Papierform bekanntgegeben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in sowie den Beisitzern. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Jahreshauptversammlung vor Eröffnung des Wahlgangs.
2. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins durchzuführen.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) einmal jährlich
b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
2. Der Vorstand hat einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss fassen zu lassen.

§ 11 Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
2. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Adresse.

§ 12 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht  beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Monaten seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
4. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate  nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 13 Wahlen

1. Wahlen finden ausschließlich in einer Mitgliederversammlung statt.
2. Jedes Mitglied ist bei Wahlen stimmberechtigt.
3. Wahlen erfolgen auf Antrag in geheimer Abstimmung.
4. Zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
   Sie dürfen max. zwei Amtszeiten in Folge tätig sein.
   Danach sind zwei andere Kassenprüfer zu wählen.
5. Jedes Mitglied kann sich zur Kandidatur stellen.

§ 14 Beschlussfassung

1. In der Regel wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einen der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ammersbek, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Flüchtlingshilfe zu verwenden hat.

 

Beschlossen durch die Gründungsveranstaltung am: 11.07.2016

 

 

Beitragsordnung

des Freundeskreises für Flüchtlinge in Ammersbek


§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Höhe des Beitrags.

2. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Der Beitrag kann monatlich, Quartalsweise, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.

§ 3 jährliche Beiträge

Aktives Unterstützermitglied: beitragsfrei

Fördermitglied: 12,- €

1. Der Mitgliedsbeitrag ist in der Regel bargeldlos zu entrichten.

2. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich der Kassiererin/dem Kassierer mitzuteilen.

3. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz

gespeichert und verarbeitet.

4. Aktive Unterstützermitglieder sind alle Mitglieder des Vorstands, Paten und aktive Mitglieder der Gruppen des Vereins.

 

Beschlossen durch die Gründungsveranstaltung am: 11.07.2016